Wirtschaftskammer Baselland - Bestimmungen
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(Haftungsausschluss: Die ZPK BL garantiert ausdrücklich nicht für die Aktualität der Inhalte - sämtliche Angaben deshalb ohne Gewähr.)


Entsendegesetz und Gesamtarbeitsverträge

Das «Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (kurz: Entsendgesetz)» verlangt von den Arbeitgebenden, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, dass die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbestimmungen eingehalten werden. Dazu gehören sämtliche gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, welche allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Folgende Branchen verfügen über einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag und werden durch die ZPK kontrolliert:

Schreinergewerbe
Malergewerbe
Gipsergewerbe
Metallgewerbe
Dach- und Wandgewerbe
Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Gärtnergewerbe
Plattenlegergewerbe
Gebäudetechnikbranche (Sanitär, Spengler, Klima, Heizung)


Einzuhalten sind insbesondere die Mindestlöhne, der anteilige 13. Monatslohn (pro rata temporis), die Überstundenzuschläge, Spesenentschädigungen, die Arbeitszeiten, die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz.

Fehlbare Arbeitgebende können mit Bussen von bis zu CHF 1’000'000.- belegt oder während bis zu fünf Jahren vom schweizerischen Markt ausgeschlossen werden.





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