Das «Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (kurz: Entsendgesetz)» verlangt von den Arbeitgebenden, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, dass die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbestimmungen eingehalten werden. Dazu gehören sämtliche gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, welche allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Folgende Branchen verfügen über einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag und werden durch die ZPK kontrolliert:
 |  | Schreinergewerbe
|  |  |  | Malergewerbe
|  |  |  | Gipsergewerbe
|  |  |  | Metallgewerbe
|  |  |  | Dach- und Wandgewerbe
|  |  |  | Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
|  |  |  | Gärtnergewerbe
|  |  |  | Plattenlegergewerbe
|  |  |  | Gebäudetechnikbranche (Sanitär, Spengler, Klima, Heizung) |  |
Einzuhalten sind insbesondere die Mindestlöhne, der anteilige 13. Monatslohn (pro rata temporis), die Überstundenzuschläge, Spesenentschädigungen, die Arbeitszeiten, die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz.
Fehlbare Arbeitgebende können mit Bussen von bis zu CHF 1’000'000.- belegt oder während bis zu fünf Jahren vom schweizerischen Markt ausgeschlossen werden.
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