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Die Kinderzulage beträgt pro Monat Fr. 200.-- für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Pflegekind).
Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in welchem das Kind geboren wird und erlischt mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Ist das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
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Die Ausbildungszulage beträgt pro Monat Fr. 250.-- für jedes Kind mit Wohnsitz in der Schweiz.
Sie wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet hat.
Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbs-einkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente.
Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Schul- oder Studienausweises).
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Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs (FamZV Art. 10)
Bei Unfall, Krankheit und Tod bleibt der Anspruch für den laufenden und drei weitere Monate bestehen, bei Mutterschaftsurlaub jedoch längstens während 16 Wochen.
Bei Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist die Arbeitslosenkasse für die Ausrichtung der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zuständig, soweit für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (AVIG Art. 22 lit. b.).
Bezüglich Familienzulagen für Kinder im Ausland verweisen wir auf das entsprechende Merkblatt unter „Formulare und Merkblätter“ sowie die weiteren Links.
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