Baselland: Änderung der Gebühren im kleinen Baubewilligungsverfahren
22.09.04 - 08:00 / Autor: Edi Borer (ZVg)
Liestal - Der Baselbieter Regierungsrat hat die Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen per 1. Oktober 2004 geändert. Neu können die Gemeinden für alle jene Bauten und Anlagen, für welche gemäss § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der Gebührenverordnung abweichende Gebührensätze festlegen.
Die Baubewilligungsgebühr setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr sowie einer objektbezogenen Gebühr zusammen. In der heutigen Fassung der Gebührenverordnung gelten diese Gebührenansätze auch für das kleine Baubewilligungsverfahren. Beim kleinen Baubewilligungsverfahren, welches in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz geregelt ist, wird die Baubewilligung für die dort definierten Bauten und Anlagen vom Gemeinderat erteilt.
Verschiedene Gemeinden haben sich zu einer Erfahrungsaustausch (ERFA)- Gruppe der Sachbearbeiter für Baugesuche zusammengeschlossen. Diese ist an die zuständigen Stellen im Kanton Basel-Landschaft herangetreten mit dem Hinweis, dass aus Sicht der Gemeinden die kantonal festgesetzten Gebühren für die von den Gemeinden zu erteilenden Baubewilligungen oft zu hoch angesetzt seien und diese somit nicht in Relation zum vorgesehenen Projekt stehen würden. Deshalb hat der Regierungsrat die Änderung der Gebührenverordnung für Baubewilligungen beschlossen.
Bund: Minireform im SchKG Künftig muss ein Konkurs innert zwei Tagen seit Eröffnung im Grundbuch vermerkt werden. Ausserdem werden Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall besser gestellt. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird in diesen zwei Punkten geändert. Der Bundesrat setzt das revidierte Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
In der Praxis zeigt sich, dass zwischen Konkurseröffnung und deren Anmerkung im Grundbuch oft mehrere Wochen verstreichen. Dieser Umstand kann Drittinteressen gefährden. Mit der Revision werden eine unverzügliche Mitteilung und eine rasche Anmerkung innerhalb von zwei Tagen vorgeschrieben. Die Reform stellt auch Arbeitnehmerforderungen besser: Künftig werden im Konkursfall des Arbeitgebers nicht nur die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstandenen Arbeitnehmerforderungen im ersten Rang privilegiert, sondern auch jene, die in dieser Zeitspanne fällig geworden sind.
Beschaffungsrecht des Bundes wird revidiert Das Beschaffungsrecht des Bundes soll moderner, flexibler und klarer werden. Zudem soll im Rahmen der laufenden Revision auf eine gesamtschweizerische Harmonisierung des Beschaffungsrechts hingearbeitet werden.
Eine Untersuchung hat gezeigt: Das Beschaffungsrecht hat sich grundsätzlich bewährt. Es ist jedoch dort anzupassen, wo es effiziente Abläufe, modernes Beschaffungsmanagement und die Nutzung neuer technischer Hilfsmittel behindert. Berechtigten Bedürfnissen nach Diaog im Beschaffungsverfahren soll künftig mehr Rechnung getragen werden. Die Verfahren sollen zudem flexibler ausgestaltet werden, so dass sie rascher und effizienter abgewickelt werden können. Das gesamtschweizerisch zersplitterte Beschaffungsrecht ist zu harmonisieren. Der Bundesrat will sich mit den Kantonen über den optimalen Weg einer Harmonisierung beraten.
Die Gesamtsumme der durch Gemeinden, Kantone und Bund für die Beschaffung von Bauten, Waren und Dienstleistungen aufgewendeten Mittel beträgt zirka 30 Milliarden Franken. Dies entspricht etwa einem Viertel der gesamten Staatsausgaben und 8 Prozent des Bruttoinlandprodukts.
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