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Wann sind CH-Unternehmer in Deutschland steuerpflichtig?
01.02.07 - 08:00 / Autor: Thomas Schaumberg, Jurist

Liestal - Die deutschen Finanzbehörden kontrollieren vermehrt Schweizer KMU, die in Deutschland vorübergehend tätig werden. Deshalb ist bezüglich Steuerpflicht zu beachten:


183-Tage-Regel
Lohnsteuer ist zu entrichten, wenn die Entsendung von Arbeitnehmern aus der Schweiz länger als 183 Tage dauert und wenn diese Arbeitnehmer nicht als Grenzgänger betrachtet werden können oder wenn einer der Angestellten in Deutschland seinen Wohnsitz hat, ob er nun entsandt worden ist oder nicht.

Betriebsstätten sind steuerpflichtig
Im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte des Unternehmens wird Körperschaftssteuer bzw. Ertragssteuer erhoben, wenn das Schweizer Unternehmen nach Definition der Finanzbehörden eine «Betriebsstätte» vor Ort unterhält.

Dieser Begriff ist problematisch, da unter Betriebsstätte sehr verschiedene Formen unternehmerischer Tätigkeiten verstanden werden: Zweigniederlassung, Werkstatt, Anwesenheit eines ständigen Vertreters, der im Namen des Unternehmens nachhaltig Verträge abschliessen oder vermitteln oder Aufträge einholen kann, Baustellen oder Montagearbeiten, die länger als ein Jahr dauern, dauerhafte Tätigkeit von mehr als 12 Monaten Dauer ohne Unterbrechung für denselben Kunden...

Besondere Aufmerksamkeit erfordert der letztgenannte Punkt. Unternehmen, die häufig für ein und denselben Kunden tätig sind, werden unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsstätte eingestuft:

- Verschiedene Montagen werden aus rechtlicher Sicht als ein einheitlicher Auftrag behandelt, wenn zwischen den einzelnen Arbeiten eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht.

- Verschiedene Projekte für Rechnung eines Einzelauftraggebers werden generell als Einheit und damit als Betriebsstätte behandelt, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Vertrages ausgeführt werden.

- Unterbrechungen aus Gründen des Betriebsablaufs (Urlaub, Wochenende, Trocknungsarbeiten usw.) führen normalerweise nicht zu einer Unterbrechung der 12-Monate-Frist. Wird die Frist hingegen aus Gründen ausserhalb des Betriebsablaufs unterbrochen (z.B. schlechte Witterung, Streiks usw.), ist eine Unterbrechung bis zu zwei Wochen unbeachtlich, darüber hinaus findet eine Fristunterbrechung statt.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen:


Kontakt:

Wirtschaftskammer Baselland
Thomas Schaumberg, Jurist
Leiter EU-Beratungsstelle
Tel. 061 927 64 66
Fax 061 927 65 79 







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