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Deutschland baut Hürde für Schweizer Baubetriebe ab
30.05.05 - 08:00 / Autor: Thomas Schaumberg

Liestal - Ab sofort können Schweizer Bauunternehmen, die Arbeitskräfte nach Deutschland entsenden, sich von der Teilnahmepflicht am deutschen Urlaubskassenverfahren befreien lassen. Dabei sind allerdings einige wichtige Spielregeln zu beachten:


Neues Verfahren für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer.

Neues Verfahren für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer.

Bisher mussten Schweizer KMU 15,10 Prozent der monatlichen Bruttolöhne aller nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer in die deutsche Urlaubskasse einzahlen. Der bürokratische und finanzielle Aufwand war entsprechend hoch.

Lohnender Einsatz
Die EU-Beratungsstelle hat immer wieder auf dieses gravierende Problem hingewiesen und sich mit Erfolg für eine Vereinfachung des Verfahrens eingesetzt. Nach jahrelangen Verhandlungen haben die Schweizer Tarifvertragsparteien unter der Federführung des Schweizer Baumeisterverbandes mit den Vertragsparteien des deutschen Bauhauptgewerbes eine Vereinbarung getroffen, welche den Schweizer Bauunternehmen die Freistellung von diesem Verfahren ermöglicht.

So funktioniert das Verfahren
Die Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren setzt voraus, dass das Schweizer Bauunternehmen, welches dem Landesmantelvertrag (LMV) untersteht, vor der Entsendung beim Parifonds-Bau eine Garantieerklärung einholt. Der Parifonds-Bau ist ein von den Vertragsparteien des LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe eingerichteter Berufs- und Solidaritätsfonds.
Mit dieser Garantieerklärung muss sich der Parifonds-Bau für die garantierte Zeit gegenüber dem Arbeitnehmer unwiderruflich verpflichten, auf dessen Antrag - anstelle des entsendenden Schweizer Bauunternehmens - alle Ansprüche auf Urlaubsvergütung zu erfüllen, die der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung erworben hat. Ein denkbarer Fall wäre ein allfälliger Konkurs des Entsendebetriebes.

Bankgarantie notwendig
Voraussetzung für die Erteilung dieser Garantieerklärung ist die Vorlage einer Bankgarantie zugunsten des Parifonds-Bau, welche unwiderruflich die vom Parifonds-Bau seinerseits der deutschen Urlaubskasse garantierten Leistungen an die Arbeitnehmer sicherstellt. Die Höhe dieser Bankgarantie bemisst sich nach den normalerweise zu entrichtenden Beiträgen an die deutsche Urlaubskasse, also 15,10 Prozent des Schweizer Bruttolohns - anteilig für die Dauer der Entsendung. Grosser Vorteil für den Schweizer Unternehmer ist dabei, dass nur die vergleichsweise geringen Kosten für die Bankgarantie anfallen und die Liquidität geschont wird.

Der Parifonds-Bau wird anschliessend der deutschen Urlaubskasse eine Meldung mit der Garantieerklärung abgeben. Die Meldung hat bereits dieselbe Wirkung wie die Bereithaltung der Erklärung durch den Arbeitnehmer auf einer deutschen Baustelle.

Weiterhin Kontrollen in Deutschland
Schweizer Arbeitgeber aus der Bauwirtschaft sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer, der auf einer Baustelle in Deutschland beschäftigt werden soll, vor Beginn der Beschäftigung beim deutschen Zoll anzumelden. Der Zoll leitet diese Anmeldung an die deutsche Urlaubskasse weiter, weshalb mit Kontrollen zu rechnen ist.

Kann bei einer Kontrolle kein Nachweis über die Befreiung vom Urlaubskassenverfahren erbracht werden, so sind die deutschen Behörden berechtigt, das Schweizer Unternehmen zum deutschen Urlaubskassenverfahren heranzuziehen.

Nächstes Ziel: Verbesserung der Situation in Frankreich
Die EU-Beratungsstelle wird sich weiterhin mit voller Kraft für den Abbau bürokratischer Hindernisse in Frankreich einsetzen, die nach wie vor zahlreicher sind als in Deutschland. So leistet die EU-Beratungsstelle einen wertvollen Beitrag bei den darüber stattfindenden Verhandlungen der Schweizer Regierungsstellen mit Frankreich, indem sie dem EDA (Integrationsbüro) und dem seco wertvolle Informationen aus erster Hand zur Verfügung stellt und hinsichtlich der in Frankreich auftretenden Probleme gewissermassen als «Frühwarnsystem» fungiert.

Weitere Infos bei der EU-Beratungsstelle
Für alle Fragen zur Neuregelung des deutschen Urlaubskassen-Verfahrens steht die EU-Beratungsstelle im Haus der Wirtschaft jederzeit gerne beratend zur Seite.


Kontakt:

Thomas Schaumberg
Leiter der Schweizer EU-Beratungsstelle
Tel. +41 61 927 65 19 / Fax +41 61 927 65 79







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