Wirtschaftskammer Baselland Wirtschaftskammer Baselland
Keine Urlaubskassenbefreiung ohne LMV
20.02.08 - 05:52 / Autor: Lorenz Rudin

Seit dem 1. Januar 2008 können sich Schweizer Bauunternehmen nicht mehr von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren befreien. Das Übereinkommen welche die Befreiung ermöglichte, wurde durch die Schweizer Gewerkschaften aufgekündigt. Hintergrund ist der seit September 2007 andauernde vertragslose Zustand im Schweizer Bauhauptgewerbe.

 


Vorsicht Urlaubskassenpflicht für Schweizer Bauarbeiter

Vorsicht Urlaubskassenpflicht für Schweizer Bauarbeiter

Die "Vereinbarung über die Freistellung Schweizer Unternehmen des Bauhauptgewerbes von der Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft sowie über die Freistellung deutscher Baubetriebe von den schweizerischen Urlaubsvorschriften im Entsendefall" war seit dem 1. März 2005 in Kraft. Durch jene Vereinbarung zwischen den Schweizer Sozialpartnern und der deutschen Urlaubskasse (SoKa Bau) war es für Schweizer Baufirmen möglich sich durch eine Garantieerklärung des Parifonds-Bau (Fonds des Schweizerischen Baumeisterverbands) von der obligatorischen Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren zu befreien. Aufgrund des nicht erneuerten Landesmantelvertrags im Schweizer Bauhauptgewerbe haben die Schweizer Gewerkschaften die Vereinbarung auf Ende 2007 gekündigt. Die Konsequenz: ab sofort müssen Schweizer wie auch deutsche Baufirmen an den Urlaubsverfahren des jeweils anderen Land wieder teilnehmen.

Beeinträchtigung der Liquidität

Die Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren bedeutet für Schweizer Baufirmen, dass sie ab sofort 14.7 % des Tages-Bruttolohn der entsandten Arbeitnehmer an die deutsche Urlaubskasse zu bezahlen haben. Mit dieser Handhabung wird die Liquidität der betroffenen Firmen arg in Mitleidenschaft gezogen. Ein weiteres Ärgernis in Zusammenhang mit der deutschen Urlaubskasse sind die auszufüllenden Formulare. Muss doch für jeden einzelnen entsandten Arbeitnehmer eine separate Lohndeklaration ausgefüllt werden. Die Zustellung der erwähnten Formulare an die Schweizer Unternehmungen findet automatisch statt, werden doch Entsendemeldungen von Schweizer Firmen direkt an die deutsche Urlaubskasse weitergeleitet.

Gleichstellung mit Baunebengewerbe

Mit der Kündigung der Freistellung von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren sind Schweizer Unternehmen des Bauhauptgewerbes Unternehmungen des Baunebengewerbes gleichgestellt. Jene Betriebe hatten bis jetzt keinerlei Möglichkeit sich von der Beitragszahlung an die Urlaubskasse zu befreien.

Detaillierte Informationen zum deutschen Urlaubskassenverfahren, den Beitragszahlungen und den Bezugsmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind bei der EU-Beratungsstelle für KMU der Wirtschaftskammer Baselland erhältlich.







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