Wirtschaftskammer Baselland Wirtschaftskammer Baselland
In Deutschland die Bauabzugssteuer vermeiden
01.02.05 - 08:00 / Autor: Thomas Schaumberg

Liestal - Schweizer Bau-Auftragnehmer, die in Deutschland tätig werden, ersparen sich Administrationsaufwand, wenn sie vor Baubeginn eine «Freistellungsbescheinigung» erstellen.


Mit einer «Freistellungsbescheinigung» können auch die Schweizer Dachdecker in Deutschland die Bauabzugssteuer vermeiden.

Mit einer «Freistellungsbescheinigung» können auch die Schweizer Dachdecker in Deutschland die Bauabzugssteuer vermeiden.

In Deutschland wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Betroffen vom «Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe» sind alle, welche für Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland Bauleistungen erbringen.

Dies trifft auch auf Schweizer Unternehmen zu, die Aufträge in Deutschland ausführen. Ein solcher Auftraggeber muss grundsätzlich 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages einschliesslich der Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.  Der Auftragnehmer (also das die Bauleistung erbringende Unternehmen) erhält vom Auftraggeber zunächst bloss die restlichen 85 Prozent des Rechnungsbetrages. Der Auftragnehmer verrechnet dann seine Steuerschuld direkt mit dem Steuerabzug.

Vorgängig Freistellungsbescheinigung besorgen
Diese «automatische Steuer» wird jedoch nicht erhoben, wenn dem deutschen Auftraggeber vorab eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird oder wenn das Auftragsvolumen im laufenden Kalenderjahr 5000 Euro  nicht überschreitet.

Für die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung ist für Schweizer Unternehmen das Finanzamt Konstanz zuständig. Verlangt werden - neben Angaben zur steuerlichen Registrierung in der Schweiz -  auch die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten, der zur Entgegennahme des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt ermächtigt ist. Empfangsbevollmächtigter kann jede Person sein, die eine Postanschrift in Deutschland hat sowie die Post entgegennehmen und weiterleiten kann - also zum Beispiel auch der deutsche Auftraggeber.

Unterlagen bei der EU-Beratungsstelle erhältlich
Der für die Antragstellung notwendige Fragebogen des Finanzamtes Konstanz sowie weitere Informationen können bei der EU-Beratungsstelle der Wirtschaftskammer Baselland bezogen werden.


Kontakt:

Thomas Schaumberg
Leiter der Schweizer EU-Beratungsstelle
Tel. +41 61 927 65 19 / Fax +41 61 927 65 79







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