Ab sofort: Neue Meldepflicht in Deutschland
18.04.08 - 09:20 / Autor: Rudin Lorenz
Liestal - Schweizer Firmen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes, welche Aufträge in Deutschland ausführen, müssen ab sofort bestimmte neue Voraussetzungen erfüllen und sich zudem in Deutschland eintragen lassen.

Neue Meldepflicht - Neues Formular |  |
Dies verlangt die neue EU/EWR Handwerksverordnung. Für die Prüfung der Voraussetzungen und die Durchführung der Eintragung zeichnen die deutschen Handwerkskammern verantwortlich. Die erfolgreiche Eintragung berechtigt Schweizer Betriebe zur Auftragsausführung in Deutschland.
Die frisch revidierte EU/EWR- Handwerksordnung verlangt, dass Betriebe, welche nicht in Deutschland ansässig sind, dort jedoch Aufträge ausführen, sich vor der Auftragsausführung in Deutschland eintragen müssen. Nach der erstmaligen Eintragung muss diese jedes Jahr erneuert werden. Diese Bestimmung ist ab sofort gültig und gilt auch für Betriebe welche bereits Aufträge in Deutschland ausgeführt haben.
Was haben Schweizer KMU jetzt konkret zu tun? Für Schweizer KMU heisst das konkret: Unbedingt vor der nächsten Auftragsausführung in Deutschland sich bei einer deutschen Handwerkskammer registrieren lassen, bei dieser das Formular «Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäss § 8 EU/EWR Handwerksverordnung» anfordern und ausfüllen sowie als erste Beilage einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine Selbständigkeits-Erklärung einer Ausgleichskasse mitliefern.
Als zweite Beilage ist der Nachweis für eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung als Selbständiger oder als Betriebsverantwortlicher notwendig. Ein solcher Nachweis kann beim Bundesamt für Technologie (BBT) angefordert werden. Die Handwerkskammer Freiburg akzeptiert als entsprechenden Nachweis auch den schweizerischen Handelsregisterauszug.
Anschliessend sind Formular und Beilagen der betreffenden Handwerkskammer zuzustellen. Danach kann die Arbeit in Deutschland unverzüglich aufgenommen werden. Die Handwerkskammer wird eine Eintragungsbestätigung zustellen, die Arbeitsaufnahme hängt jedoch nicht von dieser ab.
Zusätzliche Meldung Die jetzt ab sofort geltende zusätzliche Meldung und Eintragung bei einer Handwerkskammer berechtigt Schweizer KMU zur Auftragsausführung in ganz Deutschland. Damit sind keine weiteren Konsequenzen wie Steuerpflicht verbunden. Achtung: Die Meldung bei der Handwerkskammer ersetzt die Entsendemeldung gemäss deutschem Entsendegesetz jedoch nicht.
Zoll kontrolliert Der Deutsche Zoll wird künftig kontrollieren, ob Schweizer KMU des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die in Deutschland Aufträge ausführen, bei einer Handwerkskammer registriert sind. Die Eintragung muss nur bei einer Handwerkskammer in Deutschland vorgenommen werden, unabhängig, ob man Aufträge in mehreren Regionen ausführt.
Detaillierte Informationen zur Registrierung gemäss Handwerksverordnung oder das notwendige Formular für die Eintragung sind bei der EU-Beratungsstelle für KMU der Wirtschaftskammer Baselland erhältlich. Lorenz Rudin, EU-Berater
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