Mehrwertsteuerpflicht für Schweizer KMU in Frankreich
21.03.05 - 08:00 / Autor: Thomas Schaumberg
Liestal - Alle Leistungen, die in Frankreich im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden oder Werkleistungen an beweglichen Gegenständen wie z.B. Bauarbeiten, Reparaturen von Geräten und Maschinen unterliegen der französischen Mehrwertsteuer (TVA). Leider gibt es auch keine Freigrenze wie in der Schweiz. Der Normalsatz beträgt in Frankreich 19,6 Prozent und der ermässigte Satz 5,5 Prozent bei Bauleistungen an Wohnräumen, die älter als zwei Jahre sind.

Alle Leistungen, die in Frankreich im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden oder Werkleistungen an beweglichen Gegenständen unterliegen der Mehrwertsteuer. |  |
Schweizer KMU, die nur vorübergehend in Frankreich tätig sind, können die notwendige Steuernummer nicht selber bei der Steuerbehörde anfordern, sondern benötigen einen Fiskalvertreter. Dafür kommen sämtliche in Frankreich ansässigen Unternehmen in Frage, die Mehrwertsteuer abführen. Der Fiskalvertreter verpflichtet sich, die Vorschriften gegenüber der Steuerbehörde einzuhalten und haftet für allfällige Steuerschulden seiner Mandanten. In Frankreich gibt es Treuhänder, die sich darauf spezialisiert haben, diese Aufgabe für Schweizer KMU in Frankreich zu übernehmen. Selbstverständlich verlangen diese hierfür ein Honorar, welches entweder prozentual von der abzuführenden Steuer oder vom Zeitaufwand abhängt. Darüber hinaus wird eine Garantieleistung in Form einer Hinterlegung oder einer Bankgarantie verlangt. Schweizer Unternehmen sollten bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Fiskalvertreter beauftragen, damit die anschliessende Ausstellung der Rechnung nach den geltenden Vorschriften erfolgen kann.
Für weitere Auskünfte steht die EU-Beratungsstelle der Wirtschaftskammer Baselland gerne beratend zur Verfügung:
Kontakt:
Thomas Schaumberg Leiter der Schweizer EU-Beratungsstelle Tel. +41 61 927 65 19 / Fax +41 61 927 65 79
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