Kostenentlastung für Baselbieter Lehrbetriebe
08.03.10 - 10:52 / Autor: Urs Berger
m Wissen, dass die Lehrbetriebe im Kanton Baselland ohnehin alljährlich Ausbildungskosten im Umfang von rund 60 Mio. Franken selber tragen, hat Landrat Urs Berger – in der Wirtschaftskammer Baselland Bereichsleiter Berufsausbildung – Ende Januar folgende Motion im kantonalen Parlament eingereicht:
Verzicht auf die Weiterverrechnung von Kosten im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Lehrabschlussprüfungen) an die Lehrbetriebe gewerblich-industrieller Berufe.
Im Unterschied zu zahlreichen anderen Kantonen (darunter neu auch der Kanton Basel-Stadt) werden in unserem Kanton im Zusammenhang mit den gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen noch immer jedes Jahr Kosten in Höhe von rund CHF 550'000.– an jene Baselbieter Unternehmen weiterverrechnet, die Lehrlinge ausbilden.
Bei jährlich rund 1200 durchgeführten Qualifikationsverfahren in gewerblich-industriellen Berufen im Kanton Basel-Landschaft werden den Lehrbetrieben pro Prüfung durchschnittliche Kosten von rund CHF 460.– in Rechnung gestellt, wobei zwischen den Kosten in den jeweiligen Berufen bedeutende Unterschiede bestehen. Zwar wird seit einigen Jahren erfreulicherweise auf die Weiterverrechnung der Kosten für die Prüfungsexperten-Honorare an die Lehrbetriebe verzichtet. Doch ist nicht nachvollziehbar, weshalb Betriebe, die in gewerblich-industriellen Berufen ausbilden (darunter viele kleine Gewerbebetriebe), sich an den Prüfungskosten beteiligen sollen, während an Firmen mit Lernenden in kaufmännischen und
Detailhandelsberufen noch nie irgendwelche im Zusammenhang mit den Prüfungen stehende Kosten verrechnet worden sind. Im Sinne der gleichwertigen Behandlung von Lehrbetrieben, aber auch zugunsten der Kostenreduktion für alle Baselbieter Lehrbetriebe und der nachhaltigen Sicherung der Ausbildungsbereitschaft der Baselbieter KMU-Wirtschaft, bitte ich den Regierungsrat um Ausarbeitung des Entwurfs einer Landratsvorlage, die den Verzicht auf die Weiterverrechnung von Prüfungskosten an die Lehrfirmen der gewerblich-industriellen Berufe zum Inhalt hat.
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