Wirtschaftskammer Baselland - Weitere MWST-Erleichterungen
Wirtschaftskammer Baselland Wirtschaftskammer Baselland
Weitere MWST-Erleichterungen
18.04.07 - 09:00 / Autor: Edi Borer, Redaktor (zVg.)

Bern - Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) vereinfacht die Handhabung der Mehrwertsteuer (MWST) weiter. Sie hat verschiedene Praxisänderungen vorgenommen, die seit dem 1. Januar 2007 gelten, wie der nachfolgenden Information der ESTV von Ende März zu entnehmen ist.


Insbesondere gleicht sie die steuerliche Behandlung von Leistungen der Arbeitgeber an das Personal der Praxis des neuen Lohnausweises bei den direkten Steuern an. Neu nicht mehr steuerbar ist ausserdem das gesamte Entgelt für den Vertrieb aus der Schweiz und Liechtenstein von Fondsanteilen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Für die steuerliche Behandlung von Analyse-Leistungen ist neu der Sitz des Leistungsempfängers massgebend und nicht mehr der Ort des Leistungserbringers.

Weniger Administration
Die Vereinheitlichung der Praxis von direkter Steuer und MWST bei den Leistungen an das Personal bedeutet für die Unternehmen weniger administrativen Aufwand. Ausserdem sind die meisten dieser Leistungen bei der MWST nicht mehr zu versteuern, sofern sie eine bestimmte Wertlimite nicht übersteigen. Das betrifft unter anderem die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen wie PC, Laptop, Handy und Ähnlichem, Personalrabatte auf Waren, Naturalgeschenke, die unentgeltliche Abgabe von Abonnementen öffentlicher und privater Verkehrsbetriebe sowie die Reisekosten für Begleitpersonen auf Geschäftsreisen. Zudem gelten für die pauschale Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten neue, tiefere Ansätze.

Erleichterungen bei Kollektivanlagen
Vereinfachungen gibt es auch im Zusammenhang mit dem neuen Kollektivanlagengesetz, das seit 1. Januar 2007 in Kraft ist. Grundsätzlich ist die Verwaltung von Anlagefonds und anderen Sondervermögen durch Fondsleitungen, Depotbanken und deren Beauftragte bei der MWST nicht steuerbar. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz oder Liechtenstein aus öffentlich geworben wird, unterliegen für den Vertrieb ihrer Zertifikate in oder von diesen Ländern aus dem neuen Kollektivanlagengesetz.

Dementsprechend wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in mehrwertsteuerlicher Hinsicht nicht mehr unterschieden zwischen von der Steuer ausgenommener Vertriebsentschädigung und steuerbarer Bestandespflege-Entschädigung. Neu ist das gesamte Entgelt für den Vertrieb der Fondsanteile – so auch bei Bezeichnung dieser Entschädigung als Bestandeskommission – durch den direkt Beauftragten (ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug) nicht mehr zu versteuern.

Empfängerortsprinzip bei Analyseleistungen
Für Analyseleistungen galt bisher das so genannte Erbringerortsprinzip. Die steuerliche Behandlung richtete sich bisher also nach dem Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hatte, von wo aus die Dienstleistung erbracht wurde.

Neu gilt jetzt das Empfängerortsprinzip. Massgebend ist demnach der Ort, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Zudem wird nicht mehr unterschieden, ob die Analyseleistung eher wissenschaftlicher Art ist oder eine Beratungsleistung darstellt. Durch die direkte Befreiung dieser Leistung braucht der ausländische Auftraggeber künftig die MWST nicht mehr via Rückerstattung geltend zu machen.

Voraussichtliche Änderungen ab 1. Mai
Änderungen stehen auch mit dem neuen Zollgesetz an, das voraussichtlich am 1. Mai 2007 in Kraft tritt. Dann gelten die Zollfreilager nicht mehr als Zollausland, sondern als Zollinland. Damit ändert sich auch die mehrwertsteuerliche Behandlung von Geschäften, welche über ein Zollfreilager abgewickelt werden. Da den Zollfreilagern eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom bisherigen zum neuen Recht gewährt wird, behandelt die ESTV bis zum 30. April 2009 im Sinne einer einheitlichen Praxis sämtliche Zollfreilager bezüglich der MWST weiterhin als Ausland. Das gilt unabhängig davon, ob sie bereits eine neurechtliche (Zollinland) oder noch eine altrechtliche Betriebsbewilligung (Zollausland) besitzen, was für die Unternehmen eine weitere Vereinfachung darstellt.



weiterführende Links:

www.estv.admin.ch/d/mwst/dokumentation/praxis/index.htm





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