Wirtschaftskammer Baselland - Schwarzarbeit bekämpfen: Kampagne informiert und sensibilisiert
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Schwarzarbeit bekämpfen: Kampagne informiert und sensibilisiert
29.11.07 - 17:28 / Autor: Mario Stoppa (zVg.)

Bern/Liestal - Am 1. Januar 2008 tritt das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft. Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die dazugehörige Kampagne, welche hinsichtlich Schwarzarbeit sensibilisieren und informieren soll.


Bundesrätin Doris Leuthard und der Kampf gegen die Schwarzarbeit.

Bundesrätin Doris Leuthard und der Kampf gegen die Schwarzarbeit.

"Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Wer schwarzarbeitet oder schwarzarbeiten lässt, betrügt den Staat und die Gesellschaft um die geschuldeten Steuern und Sozialabgaben. Die Folgen zahlen alle", sagte Bundesrätin Doris Leuthard, Vorsteherin des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, anlässlich der Lancierung der Sensibilisierungs- und Informationskampagne gegen die Schwarzarbeit. Die auf zwei Jahre angelegte Kampagne steht unter dem Motto "Keine Schwarzarbeit. Das verdienen alle."

Schwarzarbeit verursacht Schaden in Milliardenhöhe
Unter Schwarzarbeit wird eine entlöhnte, selbstständige oder unselbstständige Arbeit verstanden, bei deren Ausübung gegen Rechtsvorschriften verstossen wird. Als Schwarzarbeit gelten gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit folgende Tatbestände:

• Beschäftigung von Angestellten, die den obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO usw.) nicht gemeldet sind.
•  Nicht gemeldete Erwerbstätigkeit von Personen, die Leistungen einer Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosenversicherung ALV) beziehen.
• Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne gültige Arbeitsbewilligung.
• Scheinselbstständigkeit, das heisst eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird, um die obligatorische Arbeitnehmerversicherung zu umgehen.
• Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden ohne Meldung an die Steuerbehörden.
• Unterlassene Meldung von Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen.


Die Schwarzarbeit bildet Teil der sogenannten Schattenwirtschaft. Deren Anteil am schweizerischen Bruttoinlandprodukt wird auf rund 9 % geschätzt, was etwa CHF 39 Mrd. jährlich entspricht.

Verzerrte Wettbewerbsbedingungen durch Schwarzarbeit
Schwarzarbeit schadet mehr als sie nützt. Bund und Kantone verlieren durch die Schwarzarbeit wichtige Einnahmen. Die Unternehmen leiden unter verzerrten Wettbewerbsbedingungen. Schwarzarbeit weicht den Arbeitnehmerschutz auf (Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzsicherheit und Lohndumping). Schwarzarbeitnehmende müssen z. B. bei Invalidität oder Arbeitslosigkeit unter Umständen erhebliche Nachteile in Kauf nehmen und haben im Alter oft keine oder nur eine reduzierte Rente. Zudem haben Schwarzarbeitnehmende keine Lohngarantie und keine Stellensicherheit.

Das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit tritt zusammen mit der dazugehörigen Verordnung am 1. Januar 2008 in Kraft. Es soll in drei Stossrichtungen wirken: Erstens neue Anreize schaffen durch administrative Erleichterungen bei der Anmeldung von Arbeitnehmenden bei Sozialversicherungs- und Steuerbehörden. Zweitens Repressionen gegen Schwarzarbeitgebende verstärken; dazu gehören neue Kontrollorgane in den Kantonen sowie neue Sanktionsmöglichkeiten. Drittens die Bevölkerung sensibilisieren und das Bewusstsein für die Probleme der Schwarzarbeit schärfen.

Die Massnahmen des neuen Gesetzes sind:

• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren: Dieses neue Verfahren schafft administrative Erleichterungen im Hinblick auf die Sozialversicherungen und die Quellensteuer. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren richtet sich vorwiegend an Private, die z.B. im eigenen Haushalt Angestellte mit einer kleinen jährlichen Gesamtlohnsumme beschäftigen, sowie an Betriebe mit mehreren Angestellten und einer kleinen jährlichen Gesamtlohnsumme. Gegenwärtig gelten folgende Obergrenzen: CH 19 890 pro Arbeitnehmenden oder CHF 53 040 Gesamtlohnsumme.
• Neue Sanktionen: Die neuen Sanktionen richten sich gegen Schwarzarbeitgebende – und nicht gegen Schwarzarbeitnehmende. Den fehlbaren Arbeitgebenden drohen bei schwerwiegenden und wiederholten Verstössen gegen die Sozialversicherungs- und Ausländergesetzgebung der Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen sowie die Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen.
•  Kantonales Kontrollorgan: Die Kantone sind verpflichtet, ein Kontrollorgan zu bestimmen, das den Arbeitsmarkt auf Schwarzarbeit kontrolliert. Damit sollen in allen Kantonen die Kontrollkompetenzen verstärkt und die Koordination der betroffenen Behörden und Organisationen verbessert werden.
• Datenaustausch: Das kantonale Kontrollorgan leitet seine Kontrollprotokolle an die zuständigen Behörden weiter. Umgekehrt informieren die zuständigen Behörden und weitere Organisationen das kantonale Kontrollorgan über Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit und arbeiten mit ihm zusammen. Dieser Datenaustausch wurde detailliert und mit Einschränkungen geregelt. Der Datenschutz ist gewährleistet. Die Massnahmen zum Datenaustausch sorgen für einen optimalen Informationsfluss unter den beteiligten Behörden und Organen.
• Finanzierung der Kontrolltätigkeit: Die Kontrolltätigkeit finanziert sich zu einem Teil durch die bei Kontrollen erhobenen Gebühren und Bussen. Die übrigen Kontrollkosten werden zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Kantonen getragen.

Klicken Sie hier für weitere Informationen

(Checkliste für Arbeitgebende folgt).







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