Hausverbot für BILLAG- und SUISA-"Detektive"
01.03.10 - 04:38 / Autor: Quelle: sgv
Die KMU-Wirtschaft und ihre Verbände lassen in ihren Bemühungen nicht nach, den Gebühreneinziehern Billag, SUISA & Co. die Flügel zu stutzen. Der Schweizerische Gewerbeverband (sgv) stellt nun den betroffenen Firmen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem sie sich gegen die ungerechtfertigte Abkassiererei zur Wehr setzen können.
Der «Trick» ist seit Monaten gleich: Billag schreibt flächendeckend gewerbliche Firmen an, um sie zum Anmelden von Radio- und TV-Geräten zu bewegen. Sowohl Tonalität als auch Form der Schreiben täuschen vor, dass eine unbedingte Pflicht zum Bezahlen der Konzessionsgebühren besteht. Viele KMU sind darauf «hereingefallen» und haben sich angemeldet. Nun geht es darum, die Radio- und TV-Geräte in den Betrieben zu entfernen und sich bei der Billag wieder abzumelden. Gleichzeitig wird den «Kontrolleuren» von Billag, SUISA & Co. ein Hausverbot erteilt.
Einfaches Vorgehen Die sgv-Rechtsexperten haben mehrere konkrete Fälle in der ganzen Schweiz aufgegriffen und für die KMU eine juristisch korrekte Gebührenabmeldung an die Billag verfasst. Dieses Schreiben eignet sich als Muster für alle Betriebe. Das Vorgehen ist simpel: Man lädt es im Internet (www.sgv-usam.ch) von der Startseite herunter. Auf jeweiligem Firmenpapier werden die individuellen Anpassungen (grau eingezeichnet) vorgenommen.
Dienstaufsichtsbeschwerde ans BAKOM Diesem Brief ist ausserdem unbedingt die Resolution der Gewerbekammer vom 27. Januar 2010 («Schluss mit dem Gebührenwahnsinn von Billag und SUISA» – ebenfalls auf der sgv-Startseite zu finden) beizulegen. Eine Kopie muss das «Bundesamt für Kommunikation» (BAKOM) bekommen: Damit ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das flächendeckende Vorgehen der Billag perfekt. Ebenso ist eine Kopie dem Verbandsjuristen des sgv, Patrik Kneubühl, sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zuzustellen (Adressen auf dem Musterbrief angegeben).
Hausverbot für «Schnüffler» Im Zentrum des Briefes steht – neben der Abmeldung – ein Hausverbot für alle Mitarbeitenden und Beauftragten von Billag und SUISA. Grundlage für das Hausverbot ist die – nicht überall bekannte – Tatsache, dass die «Inspektoren» der Gebühreneinzieher kein Recht haben, Firmengelände und/oder - räumlichkeiten zu betreten. Das Eigentum ist im Rechtsstaat Schweiz nämlich geschützt. Die Wahrscheinlichkeit ist gross, dass die Billag die Abmeldung wird überprüfen wollen, deshalb das Hausverbot. Weiter wird im Brief eine vollständige Datenauskunft verlangt. Dies zwingt die Billag, den Betroffenen Einsicht über die gesammelten Daten zu erteilen, wozu die Billag nach Datenschutzgesetz kostenlos verpflichtet ist.
Musterbrief: Klare Weisungen zuhanden der BILLAG Im erwähnten sgv-Musterbrief, der von der Homepage des sgv heruntergeladen werden kann, sind die folgenden Ausschnitte entscheidend:
(...) Wir bezahlen seit [Datum Radio- / TV- / Radio- und TV-Gebühren] für [gewerblichen/kommerziellen] Empfang. Das Vorgehen der Billag gegen die kleineren und mittleren Unternehmungen (KMU) einerseits und die im Vergleich zum Ausland klar überteuerten Gebühren andererseits haben uns bewogen, sämtliche Geräte im Betrieb zu entfernen. Damit sind wir nach Artikel 68 Absatz 5 des Radio- und TV-Gesetzes (RTVG) von der Gebührenpflicht befreit. Im Sinne des Datenschutzgesetzes weisen wir Sie zudem an, uns Auskunft über sämtliche von Ihnen über uns bearbeiteten Daten innert Frist von 30 Tagen kostenlos zu erteilen und anschliessend unsere Daten restlos zu löschen und uns dies ebenfalls schriftlich zu bestätigen. (...) Um einem unverhältnismässigen Aufwand Ihrerseits (bspw. Detektivarbeit) zuvorzukommen und um Ihren Verwaltungsaufwand von jährlich CHF 55 Mio. nicht noch weiter unnötig und künstlich aufzublähen, erlassen wir an Ihren Verwaltungsrat, an Sie und an alle Ihre Mitarbeitenden sowie Beauftragten ein Hausverbot, das sich auf unser gesamtes Areal erstreckt. Das gleiche Hausverbot gilt für alle Mitarbeitenden und Beauftragten von Verwertungsgesellschaften wie der SUISA etc. Sollten Sie oder Ihre Mitarbeitenden diesem Hausverbot zuwiderhandeln, werden wir umgehend strafrechtliche Schritte einleiten. (...)
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