Wirtschaftskammer Baselland - Gesetze gelten für alle!
Wirtschaftskammer Baselland Wirtschaftskammer Baselland
Gesetze gelten für alle!
13.12.07 - 14:30 / Autor: lic.iur. Michel Rohrer

Liestal - Mitte November fand in Lörrach eine Podiumsdiskussion mit Vertretern aus Politik und KMU zum Thema «Handwerker in der Grenzregion» statt. Viele deutsche Firmen in der Grenzregion führen zahlreiche Aufträge in der Schweiz aus. Doch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz bietet im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr nicht nur Rechte, sondern hat auch Pflichten. So haben auch die deutschen Handwerksbetriebe die verschiedenen Kontroll- und Meldepflichten – wie Schweizer KMU – zu beachten.


Justitia wacht über die Einhaltung der Gesetze – die für alle gleichermassen gelten, auch zwischen der Schweiz und der EU.

Justitia wacht über die Einhaltung der Gesetze – die für alle gleichermassen gelten, auch zwischen der Schweiz und der EU.

Per 1. Juni 2002 ist mit den bilateralen Verträgen Schweiz/EU die Personenfreizügigkeit in Kraft getreten. Seither dürfen Firmen aus dem EU-Raum Arbeitnehmende bewilligungsfrei während 90 Tagen pro Kalenderjahr zur Ausführung von Arbeiten in die Schweiz entsenden.

Gleich lange Wettbewerbsspiesse
Zur Sicherung gleich langer Wettbewerbsspiesse und zur Verhinderung von Sozialdumping wurden mit den flankierenden Massnahmen zu dieser Personenfreizügigkeit gleichzeitig Schutzbestimmungen erlassen, welche die ausländischen Firmen zur Einhaltung von zentralen Schweizer Arbeitsbedingungen verpflichten.

Eingehalten werden müssen: Mindestlöhne; obligatorische Lohnzuschläge; Arbeits- und Ruhezeiten; Feier- und Ruhetage; anteilmässiger Ferienlohn; anteilmässiger 13. Monatslohn; Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und die Nichtdiskriminierung – namentlich die Gleichbehandlung von Frau und Mann.

Gleichbehandlung von Schweizern und Deutschen
Mit der Revision des Entsendegesetzes per 1. April 2006 kamen insbesondere im Bau-, Gast- und Reinigungsgewerbe hinzu: die Meldung des Arbeitseinsatzes (Entsendemeldung) mit einer gesetzlichen achttägigen Frist, die Beteiligung an Vollzugskosten von Gesamtarbeitsverträgen (GAV), die Ahndung von Verstössen mittels Konventionalstrafen sowie die Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution vor Beginn des Arbeitseinsatzes. Bei allen Bestim-mungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Ausländische Firmen müssen nicht mehr einhalten als das, was auch für Schweizer Firmen die Mindestnorm darstellt.

Nur nehmen – ohne zu geben?
Doch gerade im Hinblick auf die mit einer Entsendung in die Schweiz verbundenen Pflichten tun sich ausländische Handwerksbetriebe schwer. Die einzuhaltenden Regeln seien kaum überschaubar, zumal diese von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können. Des Weiteren seien die auferlegten Sanktionen und Kosten unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar. Auch seien Lohn- und Sozialsysteme zwischen der Schweiz und den EU-Ländern nicht miteinander vergleichbar, so dass kein gerechter Lohnvergleich stattfinden könne.

Schwer tun sich die deutschen Handwerker auch mit der achttägigen Meldefrist vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme sowie mit der «schwarzen Liste» im Internet, welche vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) geführt wird. Auf dieser Liste werden sämtliche sanktionierten Arbeitgebenden namentlich aufgelistet.

Schwere des Verstosses massgebend
Bussen und Konventionalstrafen bemessen sich nach der Schwere des Verstosses. Die in Rechnung gestellten Kontrollkosten decken lediglich den effektiven Aufwand der Kontrolle. Die Vollzugskosten für allgemeimverbindliche GAV bemessen sich aufgrund der Zahl der entsandten Arbeitnehmenden, von deren Lohn und deren Einsatzdauer. Die in anderen Kantonen nicht identische und nicht überall gleich konsequente Handhabung eines föderalistisch ausgestalteten Vollzugs- und Kontrollsystems kann dabei den Baselbieter Vertragspartnern nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Ausserdem: Niemand spricht  an, dass bei den grenzüberschreitenden Aufträgen auch richtig Geld verdient wird. So erzielte beispielsweise ein Handwerksbetrieb aus dem grenznahen Ausland – nicht zuletzt aufgrund einer Mindestlohnunterschreitung von über 50 Prozent – einen Umsatz von knapp 1 Million Franken in der Schweiz. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sowie die Konventionalstrafe beliefen sich bei diesem Betrieb allerdings auf einen Betrag von lediglich CHF 15'000.– was nur gerade 1,5 Prozent des erzielten Umsatzes entspricht. Unter diesen Gesichtspunkten erstaunt das Wehklagen ausländischer Betriebe doch sehr.

Lohndumping: oft gängige Praxis in Deutschland
Stundenlöhne von deutlich unter 5 Euro sind in Deutschland keine Seltenheit. Dort arbeiten auch immer mehr «Lohnsklaven». Dies sind Menschen, welche trotz  Vollzeitbeschäftigung nicht über die Runden kommen, weil die Arbeitgeber so wenig bezahlen, dass selbst mit einer 40-Stunden-Woche kaum mehr auf dem Konto landet als das Lebensminimum.

So verdient beispielsweise ein 34-jähriger Briefzusteller gerade einmal 800 Euro netto im Monat. Oder eine 38-jährige Reinigungskraft 2.25 Euro brutto pro Stunde. Die 50-jährige Verkäuferin mit 5 Euro brutto pro Stunde scheint dagegen gerade eine Hochverdienerin zu sein. In der deutschen Baubranche scheint ein Lohn von brutto 6.42 Euro eine Art Standardtarif zu sein. Für all diese Leute gilt der Spruch: «Wer Arbeit braucht, der nimmt halt das, was er kriegen kann.»

Dabei sind die Lebenshaltungskosten in den vergangenen Jahren in Europa stetig gestiegen – vor allem die Kosten fürs nackte Überleben: Nahrungsmittel scheinen vielen unerschwinglich. Gesundheits- und Energiekosten wie Strom, Gas, Öl – ganz zu schweigen von den horrenden Benzinkosten – steigen ins Unermessliche.

Fataler «Teufelskreis»
Gerade Menschen, welche mit dem Existenzminimum leben müssen, bereiten die stetig steigenden  Grundbedarfskosten mehr als nur schlaflose Nächte. Das Einkommen dieser Menschen ist jeweils längst vor dem Monatsende aufgebraucht. Damit bleibt nichts mehr übrig, womit Nachzahlungen für Heizkosten oder Zusatzbeiträge für Krankenkassen aufgefangen werden könnten. Für Menschen mit geringem Einkommen ist eine solche Entwicklung fatal. Ihnen bleibt oft nichts anderes übrig, als eine Arbeit zu fast jedem «Tief-Preis» anzunehmen.

Der Kreislauf mit den stetig sinkenden Löhnen und ebenso stetig steigenden Preisen fordert bereits seinen Tribut: Niedrigere Löhne bedeuten weniger Kaufkraft, weniger Kaufkraft führt zu geringerem Konsum oder zu einer stetig zunehmenden Verschuldung der Menschen. Ein Viertel der deutschen Haushalte ist nicht nur verschuldet, sondern überschuldet. Dies bedeutet, dass sie ihre Kredite überhaupt nicht zurückzahlen können. Hartz 4 lässt grüssen.

Lohndumping in der Schweiz verhindern
So weit soll es bei uns in der Schweiz aber nicht kommen. Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge – kombiniert mit strikten Kontrollen und Sanktionen – sollen genau solchem Lohndumping entgegenwirken.

Gleich lange Wettbewerbsspiesse kann es jedoch nur geben, wenn sämtliche Beteiligten gleich behandelt werden, was bei den Kontrollen durch die Zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) in Baselland auch gewährleistet ist. Die Beteiligung an den GAV-Vollzugskosten ist daher folgerichtig, werden doch diese in gleichem Masse von Schweizer Firmen geleistet.
Es erstaunt kaum, dass in Deutschland selbst die Stimmen nach Mindestlöhnen und Kontrollen immer lauter werden. Slogans wie «Deutschland braucht Mindestlöhne» sind an der Tagesordnung. Auch die EU-Kommission hat das Thema aufgegriffen und fordert Mindestlöhne in Deutschland. Die Debatte um dieses Thema in Deutschland beschäftigt nun auch Brüssel.

Keine zahnlosen Papiertiger
Vor diesem Hintergrund erstaunt es heute umso mehr, dass gerade deutsche Betriebe Mühe mit den Regelungen im Rahmen des Entsendegesetzes bekunden.

Dass bei einem Verstoss Kontrollkosten, Bussen und Konventionalstrafen anfallen, darf nicht überraschen.

Ausserdem: Entgegen allen anders lautenden Behauptungen ist zu unterstreichen, dass Baustellen- und Lohnbuchkontrollen für die Betriebe kostenlos sind – vorausgesetzt, es werden keine Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen festgestellt. Betriebe, die nichts zu verbergen haben, stehen den Kontrollen durchwegs positiv gegenüber. Denn: Sie wissen, dass dadurch das Marktniveau gehalten wird (kein Lohn- und Sozialdumping!).

Dass dann aber bei einem nachgewiesenen Verstoss Kontrollkosten, Bussen und Konventionalstrafen anfallen, darf nicht überraschen. Die Schweizer Gesetze sind auch bei diesem Thema keine zahnlosen Papiertiger – auch nicht gegenüber einheimischen Betrieben. Schliesslich wird auch die Autofahrt mit Gebühren und Bussen «verteuert», wenn Verkehrsgesetze missachtet werden.

«Wenn man nicht will, dass es dadurch zu Lohndrückerei kommt, muss das europäische Recht auch in Deutschland konsequent angewendet werden», sagte Günter Verheugen, Vize-Präsident der EU-Kommission (Quelle: «Spiegel-Online» vom 14. April 2007). Diesem Zitat kann nur beigepflichtet werden, denn Gesetze sind einzuhalten – von allen Marktteilnehmern, ob aus der Schweiz oder aus der EU.

lic. iur. Michel Rohrer
Geschäftsführer ZPK







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