Schutz vor ausländischem Lohn- und Preisdumping
15.02.06 - 08:00 / Autor: lic.rer.pol. Daniel Spinnler
Liestal - Seit dem 1. Februar 2006 sind die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Branchen-Gesamtarbeitsverträge des Maler-, Metall- und Schreinergewerbes zwingend auch durch ausländische Entsende-Betriebe und Nicht-Verbandsfirmen einzuhalten. Damit können gleich lange Wettbewerbsspiesse unter allen Anbietern geschaffen werden. Fehlbare Arbeitgeber haben mit scharfen Sanktionen zu rechnen.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Gesamtarbeitsverträge für das Maler-, Metall- und Schreinergewerbe per 1. Februar 2006 gelten nun praktisch im gesamten Ausbaugewerbe Mindeststandards. Am 1. März 2006 folgt die AVE des Gesamtarbeitsvertrages für das Dach- und Wandgewerbe.
Gilt auch für Ausländer Während sich mit der AVE der Gesamtarbeitsverträge für Verbandsfirmen nichts ändert, müssen sich nun auch Nichtverbandsfirmen an Mindestbestimmungen wie Löhne, Arbeitszeiten, usw. halten.
Aber auch für ausländische Maler-, Metall- und Schreinerbetriebe gelten diese Bestimmungen während der Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz. Lohndifferenzen müssen sofort beglichen werden.
Bis anhin konnte die Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK Löhne, welche von ausländischen Betrieben aus dem Schreiner-, Maler- und Metallgewerbe im krassen Missverhältnis zum GAV-Lohn standen, nur «aufnehmen». Durch die AVE können nun auch in diesen Gewerben Bussen oder Sperren durch das KIGA verhängt werden. Damit können Dumpingangebote durch Tiefstlöhne verhindert und gleich lange Wettbewerbspiesse geschaffen werden. Fehlbare Schweizer Betriebe haben mit Konventionalstrafen von mehreren tausend Franken zu rechnen.
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