Am 1. Juni 2004 sind die ersten Übergangsbestimmungen zur Personenfreizügigkeit weggefallen. Ausländische Arbeitgebende können nun während 90 Tagen Aufträge in der Schweiz ausführen, ohne dass sie eine Arbeitsbewilligung für die Arbeitnehmer einholen müssen (so genannte entsandte Arbeitnehmende).
Ausländische Arbeitgebende müssen ihren Arbeitseinsatz acht Tage vor Arbeitsbeginn bei den kantonalen Behörden anmelden (www.kiga.bl.ch) und sich während der Entsendung an die in der Schweiz geltenden Bestimmungen halten.
Die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen bei entsandten Personen führen seit dem 1. Juni 2004 die Paritätischen Kommissionen der Gesamtarbeitsverträge durch. Das «Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen» (kurz: Entsendgesetz) hat den Paritätischen Kommissionen diesen Auftrag übertragen.
Download: Entsendegesetz |