Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeitsentschädigung

Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung

 

Ich bin… 

- in einem Betrieb angestellt. 

Egal ob Sie in einem normalen Angestelltenverhältnis sind, im Lehrvertrag, in einem temporären Arbeitseinsatz bei einer Firma oder ob Sie, z.B. als Teilhaber an der eigenen Firma im Betrieb arbeiten sowie Ihr Ehepartner/-in. Sie haben Anspruch auf Kurzarbeit. Der Arbeitgeber füllt folgendes Formular aus: 

  • Voranmeldung zur Kurzarbeit
  • Formular Umsatzzahlen
  • Zustimmung zur Kurzarbeit (nicht mehr zwingend nötig)
  • Bitte lesen Sie das Merkblatt genau durch.

    Für die rasche Bearbeitung Ihres Gesuches bitte beachten:
     
  • Reichen Sie das Gesuch entweder per E-Mail oder per Post ein.
  • Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihres Antrages und klären Sie allfällige Unklarheiten vor der Einreichung.
  • Massgebend für den Beginn der Voranmeldefrist ist das Eingangsdatum Ihrer E-Mail oder der Poststempel.
  • Das Voranmeldungsdatum kann im Voraus per E-Mail gemeldet werden, jedoch muss für die Berücksichtigung des Datums, diese E-Mail zwingend dem Antrag beigelegt werden.
  • Ihr Gesuch muss nicht im Doppel eingereicht werden, in einfacher Ausführung genügt.
  • Bitte verwenden Sie keine Heftklammern / Bostitch.

HINWEIS: Personen mit sogenannter arbeitgeberähnlichen Stellung (Teilhaber GmbH / Aktienbeteiligte oder Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung) sowie deren Ehegatten können maximal CHF 3320.- Entschädigung beantragen. 

Das ausgefüllte Formular sowie die geeigneten Beilagen sind zu richten an: kast@bl.ch
Per Post: KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen, Güterstrasse 107, Postfach, 4133 Pratteln

Die Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wurde aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.  Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.  

Weiterer Hinweis: Wenn Sie Personen beschäftigen, die von den Neuerungen per 20.3. profitieren, aber bereits vor der Bekanntgabe der Neuerungen einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung eingereicht haben, müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen. Das Amt wird die Änderungen in der Bearbeitung berücksichtigen. Sie erhalten in wenigen Tagen eine Verfügung und anschliessend Informationen durch die Arbeitslosenkasse bezüglich der Abrechnung und Auszahlung.

Weitere Informationen:
Weitere Informationen finden Sie auf der KIGA Website oder unter der Telefonnummer: +41 61 552 06 80.

- 24.03.20 - 09 Uhr -

Mo. 23. März 2020