Ratgeber Recht

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Submissionsrecht - Der gerichtliche Zuschlag an den Beschwerdeführer

Wurde ein Unternehmen bei der Submission zu Unrecht nicht berücksichtigte, besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid einzureichen. Ist die Beschwerde berechtigt, kann das zuständige Gericht den angefochtenen Zuschlagsentscheid nicht nur aufheben und die Sache zum neuen Entscheid oder Zwecks Neuausschreibung zurückweisen, sondern auch direkt dem beschwerdeführenden Unternehmen den Zuschlag zusprechen.

Das Submissionsverfahren wird in der Regel durch Zustellung einer Zuschlagsverfügung abgeschlossen. Dem unterliegenden Anbieter wird zu diesem Zweck eine summarisch begründete und anfechtbare Verfügung zugestellt. Aufgrund der summarischen Begründung sollte der unterlegene Anbieter erkennen können, aus welchen Hauptgründen ein anderer Bewerber das vorteilhaftere Angebot offeriert und damit den Zuschlag erhalten hat.

Gelangt der unterlegene Anbieter zur Überzeugung, dass die ausschreibende Behörde sein Angebot zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, kann er Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben und beantragen, dass der Zuschlagsentscheid aufzuheben ist. Zudem kann er Antrag stellen, dass die Sache nicht nur an die ausschreibende Behörde zwecks Erlasses eines neuen Zuschlagsentscheids zurückgewiesen wird, sondern, dass ihm direkt durch das Gericht der Zuschlag für sein Angebot erteilt wird.

Zuschlag direkt durch das Gericht

Stellt das Gericht fest, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann es den Zuschlagsentscheid aufheben und gemäss Art. 58 Abs. 1 IVöB «in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.» In der Musterbotschaft zur IVöB wird dargelegt, dass das Gericht «von Fall zu Fall entscheiden» müsse, welches Vorgehen (Rückweisung oder eigener Zuschlagsentscheid) im zu Grunde liegenden Rechtsstreit geeignet ist. «Leidet ein Entscheid an unheilbaren formellen Mängeln, werden eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdeinstanz und die Anordnung der Wiederholung der Ausschreibung von dem Zeitpunkt an, an dem der Fehler seinen Anfang nahm, kaum zu vermeiden sein», so die Musterbotschaft zur IVöB (S. 99). Eine direkte Zuschlagserteilung an den unterlegenen Anbieter wird nur «in liquiden Fällen» möglich sein, d.h. ausschliesslich in solchen Fällen, in welchen der Sachverhalt klar oder zumindest genügend klar ist, dass in der Sache selbst entschieden werden kann. Sind demgegenüber zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich, wird das Gericht in der Sache keinen direkten Zuschlag erteilen können, sondern die Streitigkeit mit verbindlichen Weisungen an den Auftraggeber / die ausschreibende Behörde zurückweisen.

Die Rubrik «Ratgeber Recht» wird in Zukunft online zur Verfügung gestellt und jeweils inhaltlich durch ein Webinar («Ratgeber Recht online») ergänzt.

Philipp Rupp, Rechtsanwalt, ist Teil des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland und schreibt regelmässig in der Rubrik «Ratgeber Recht» zum Submissionsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht. Er ist Partner bei
Rupp Meier Rechtsanwälte - Notariat in Pratteln.

 

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Datum: 17. Februar 2025

Uhrzeit: 12:00 – 13:00

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Mo. 3. Februar 2025