Nachdem der Landrat eine der 16 Initiativen der Wirtschaftskammer Baselland ohne Rechtsgrundlage als «rechtsungültig» eingestuft hat, wurde Beschwerde eingereicht. Nach Einschätzung der beschwerdeführenden Rechtsprofessoren wird dem Volk damit das Recht entzogen, über diese Initiative abzustimmen.
Die Initiative «Volle steuerliche Anrechnung der Kosten für die Kinderbetreuung» verlangt, dass nachgewiesene, selbst getragene Drittbetreuungskosten vollständig vom Einkommen abgezogen werden können – ohne starren Höchstbetrag. Das Volksbegehren ist Teil des Impulsprogramms «Wirtschaftsstandort Baselland: Zurück in die Erfolgsspur», das 16 Initiativen umfasst und von der Wirtschaftskammer Baselland am 3. Juli 2025 eingereicht wurde (Standpunkt berichtete).
Der Landrat hat die Initiative nun am 12. Februar 2026 für offensichtlich rechtsungültig erklärt. Dabei stützt er sich auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone (StHG). Dort ist von einem Abzug «bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag» die Rede.
Die zentrale Frage lautet: Bedeutet das zwingend, dass ein fixer Höchstbetrag vorgeschrieben ist? Genau hier liegt der Kern des Streits. Der Wortlaut lässt beide Interpretationen zu. Eine systematische, historische und zweckorientierte Auslegung zeigt: Das Bundesrecht schreibt keinen zwingenden Deckel vor. Die Gesetzesmaterialien belegen vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen bewusst Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, dieser Überzeugung sind die beiden Professoren Andreas Abegg und Goran Seferovic von AAK Anwälte und Konsulenten AG.
Entscheidend ist jedoch etwas anderes: Nur bei eindeutiger Bundesrechtswidrigkeit darf eine Initiative für ungültig erklärt werden. So funktioniert der demokratische Schutzmechanismus unserer Kantonsverfassung.
Trotz offener Rechtslage stimmte eine Mehrheit aus SP, Grünen sowie Teilen von Mitte und GLP für die Ungültigerklärung. Die FDP, grosse Teile der SVP und weitere bürgerliche Stimmen vertraten die Auffassung: Wenn keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt, muss im Zweifel das Volk entscheiden.
Wer die Schwelle der «Offensichtlichkeit» politisch auslegt, verändert faktisch die Spielregeln für Volksinitiativen. Genau deshalb ist eine gerichtliche Klärung notwendig. Die Frage betrifft nicht nur diese Vorlage, sondern den künftigen Umgang mit direktdemokratischen Instrumenten im Kanton.
Besonders problematisch ist zudem die inkonsequente Behandlung vergleichbarer Fälle: 2024 erklärte der Landrat die Initiative «Prämienabzug für alle» für rechtsgültig – obwohl auch dort dieselbe bundesrechtliche Formulierung massgeblich war. Damals wurde argumentiert, der kantonale Spielraum sei gross und eine Offensichtlichkeit liege nicht vor. Nun soll plötzlich das Gegenteil gelten.
Auch andere umstrittene Initiativen wurden dem Volk unterbreitet – teilweise nach Abklärungen oder Gutachten. Eine Praxisänderung ohne erkennbare sachliche Begründung wirft ernsthafte rechtsstaatliche Fragen auf.
Hinzu kommt ein demokratiepolitischer Aspekt: In der Gültigkeitsdebatte wurden bereits politische Argumente gegen die Initiative vorgebracht. Damit wurde die inhaltliche Auseinandersetzung vorweggenommen. Die präventive Gültigkeitsprüfung ist jedoch kein politisches Filterinstrument, sondern eine formelle Ausnahmeprüfung mit klar definiertem Ausnahmecharakter.
Die Initiative ist wirtschaftlich sinnvoll. Wer reale, berufsbedingte Betreuungskosten trägt, soll nur jenes Einkommen versteuern, das effektiv verfügbar ist. Das stärkt die Erwerbstätigkeit, erhöht das Fachkräftepotenzial und verbessert die Standortattraktivität – zentrale Anliegen des Impulsprogramms «Wirtschaftsstandort Baselland: Zurück in die Erfolgsspur».
Neun der 16 Initiativen wurden bisher für rechtsgültig erklärt. Eine Vorlage mit umstrittener, aber keineswegs klarer Rechtslage mittels einer politisch ausgelegten Offensichtlichkeitsprüfung zu blockieren, sendet ein problematisches Signal an Wirtschaft und Bevölkerung. Eine derart weitgehende Einschränkung des Initiativrechts ohne klar nachgewiesene Bundesrechtswidrigkeit untergräbt das verfassungsmässig garantierte Vertrauen in die direkte Demokratie und setzt einen bedenklichen Präzedenzfall für künftige Volksbegehren. Deshalb liegt der Fall nun beim Kantonsgericht.
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