FAQ zur Organisation von Generalversammlungen in Zeiten des Coronavirus

FAQ zur Organisation von Generalversammlungen in Zeiten des Coronavirus

Update betreffend Durchführung von Generalversammlungen

Die Zahl der Corona-Infizierten in der Schweiz steigt weiter an. Der Bundesrat hat die Vorsichtmassnahmen weiter verschärft. Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden sind ab sofort schweizweit verboten. Das Verbot gilt bis mindestens Ende April. Diese Verschärfung hätte eine noch grössere Auswirkung auf die Generalversammlungen der diversen Gewerbe- und Industrievereine. Können die Generalversammlungen einfach verschoben werden? Die wichtigsten Antworten und Informationen finden sie in diesem FAQ.

Darf eine Generalversammlung verschoben werden und sind deren Beschlüsse auch später noch gültig?

Ja. Bei der in den Statuten vorgesehenen Frist – meist handelt es sich um eine sechsmonatige Frist - handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Diese gibt vor, innert welcher Zeit eine Handlung – die Abhaltung der Generalversammlung – vorgenommen werden sollte. Die Generalversammlung können somit später durchgeführt werden.

Sind Beschlüsse von einer verschobenen Generalversammlung überhaupt gültig?

Auch Beschlüsse, die an einer verspätet durchgeführten GV gefasst werden, sind gültig.

Kann eine GV auch «virtuell» abgehalten werden, als Videokonferenz oder auf einer entsprechenden Online-Plattform? Wenn Ja, unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Im Gesetz finden sich keinerlei Vorschriften über online-Generalversammlungen. Massgebend sind deshalb die Statuten. Für das Aktienrecht wird in der Fachliteratur vertreten, dass Internet-Generalversammlungen zulässig sein dürften, wenn eine wechselseitige Live-Übertragung gewährleistet ist. Wenn die Statuten die Stimmrechtsvertretung erlauben, so ist auch das sog. Internet Proxy Voting, möglich. Dabei lassen sich die Mitglieder vertreten, können die GV aber live im Internet verfolgen und dem Vertreter live (z.B. per WhatsApp) Weisungen erteilen. Hält sich dieser aber nicht daran, so sind die Beschlüsse trotzdem gültig. Soweit ersichtlich gibt allerdings noch es zu keiner dieser Varianten irgendwelche Rechtsprechung. Sie würden hier also Neuland betreten.

Ist es möglich, Lehren aus der Pandemie unmittelbar in die Statuten einfliessen zu lassen. Wäre ein Passus im nachfolgenden Sinne zulässig? Sollte es aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich sein, eine GV durchzuführen, die es allen Mitglieder erlaubt, daran teilzunehmen, kann der Vorstand beschliessen, seinen Mitgliedern die Traktanden in Form einer Online-Umfrage zu unterbreiten.

Im Verein müssen sich in erster Linie die Statuten über Einberufung und Durchführung der Vereinsversammlung äussern. Erforderlich ist einzig, dass alle Mitglieder teilnehmen, d.h. unmittelbar auf die GV einwirken können. Sehen die Statuten etwa eine Online-Generalversammlung mit wechselseitiger Live-Übertragung oder ein Internet Proxy Voting vor, so dürfte dies zulässig sein. Eine zeitverzögerte schriftliche Umfrage anstelle einer Vereinsversammlung dürfte allerdings eher nicht zulässig sein.

Ist es zulässig, dass die GV 2020 erst im Jahr 2021 abgehalten werden kann und dann anschliessend die ordentliche GV 2021 durchzuführen?

Grundsätzlich ja. Im Verein bestehen wiederum keine gesetzlichen Vorschriften, wann und wie oft eine Vereinsversammlung durchzuführen ist. Die meisten Statuten sehen aber, analog zur AG, vor, dass die Generalversammlung einmal pro Jahr binnen 6 Monaten seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres durchzuführen ist. Zuständig für die Einberufung der GV ist der Vorstand. Widersetzt sich dieser den Statuten, indem er etwa die Jahresversammlung nicht einberuft, so kann im Extremfall jedes Vereinsmitglied den Richter anrufen. Wie dieser entscheiden würde, wenn die GV aufgrund äusserer Umstände gar nicht statutenkonform durchgeführt werden kann bzw. darf, erscheint aber unklar. Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlen wir, per E-Mail eine konsultative Mitgliederbefragung betreffend eine Verschiebung der GV durchzuführen (etwa per Doodle o.ä.). So kann sichergestellt werden, dass die Notmassnahmen des Vorstands von einer möglichst grossen Zahl der Mitglieder mitgetragen werden.

Bei der Organisation von Generalversammlungen entstehen jeweils Kosten, sowohl auf der Vereins- als auch auf der Lieferantenseite. Welche Kosten können / müssen beglichen werden?

Wird eine Generalversammlung von den Behörden verboten, so liegen Umstände vor, die der Schuldner nicht zu verantworten hat. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen beider Seiten grundsätzlich als erloschen. Allenfalls bereits geleistete Anzahlungen sind zurückzuerstatten. Abweichende Vereinbarungen, etwa in Form einer Umtriebsgebühr in den AGB o.ä., sind aber im Allgemeinen zulässig. Wenn sich der Verband ohne behördliche Anordnung entscheidet, die GV abzusagen, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Absage vom Verein zu vertreten ist. Ist keine Umtriebsgebühr o.ä. vereinbart, muss der Lieferant aber die Existenz und die Höhe seines Schadens beweisen. Hat etwa ein Restaurant im Zeitpunkt der Absage noch nicht eingekauft, so können die Einkaufskosten nicht auf den Verband abgewälzt werden. Sind am vorgesehenen Datum der GV im betreffenden Gebiet alle Restaurants von den Behörden geschlossen, so kann der Umsatzausfall nicht dem Verband angelastet werden. Generell gilt: Je länger im Voraus die Absage erfolgt, desto geringer und unwahrscheinlicher dürften Schadenersatzforderungen oder Umtriebsentschädigungen anfallen.

Bleiben das Vertragsverhältnis inkl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehen?

Das Vertragsverhältnis wird von behördlichen Massnahmen zur Epidemienbekämpfung grundsätzlich nicht berührt. Allerdings können, wie bei der vorhergehenden Frage erklärt, aufgrund behördlicher Massnahmen die Verpflichtungen der Parteien unter Umständen als erloschen gelten.

Besteht die Möglichkeit auf gegenseitige Kulanz?

Diese Möglichkeit besteht immer, doch Kulanz kann per Definition rechtlich nicht erzwungen werden. Wir empfehlen daher, möglichst zeitnah das Gespräch mit Ihren Lieferanten zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Diese könnte z.B. darin bestehen, dass man bereits jetzt vereinbart, dass der betreffende Lieferant für die verschobene Generalversammlung erneut beauftragt wird.

- 13.3.20. - 16:00 - 

Fr. 13. März 2020