Informationen für Grenzgänger

Informationen für Grenzgänger

Bislang können Grenzgänger noch zur Arbeit kommen

Coronavirus: Um das Virus zu stoppen, schränken viele Länder die Reisefreiheit ein, auch die Schweiz. Im Moment können Berufspendler und Waren aus Nachbarländern aber weiterhin in die Schweiz kommen.

Viele Gerüchte kursieren im Moment um die Arbeitsmöglichkeiten von Grenzgängern. Die Wirtschaftskammer Baselland hat hier für ihre Mitgliedsunternehmen und betroffene Arbeitnehmer wesentliche Informationen zusammengefasst. Da sich die Lage rasch ändern kann, aktualisieren wir diese Information auf dieser Website, sobald es neue Entwicklungen gibt.

Grundlegendes:

  • Grenzgänger sollten die Grenzgängerbewilligung «G», einen persönlichen Ausweis (ID, Reisepass) sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags bereithalten.

  • Es ist bei Grenzübertritten in beide Richtungen mit teils grossen Verzögerungen zu rechnen.

  • Kleine Grenzübergänge sind zum Teil rund um die Uhr oder in der Nacht geschlossen, um die Personen- und Warenströme besser kontrollieren zu können (Informationen hierzu finden Sie aktuell auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung).

  • Aufgrund des Virus können Fernverkehrszüge und andere öffentliche Verkehrsmittel eingeschränkt verkehren.
     

Deutschland:

 

Auf Anregung der Wirtschaftskammer Baselland ist ab sofort für Berufspendler aus Deutschland eine Pendlerbescheinigung als "Vignette" verfügbar. Mit dieser Bescheinigung soll der Personenverkehr an der Grenze beschleunigt werden.

 

Die Pendlerbescheinigung zum herunterladen finden Sie hier: Pendlervignette

 

Die Pendlerkarte kann zur Beschleunigung der Kontrolle in die Windschutzscheibe gelegt werden. Diese Bescheinigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Pflicht zum Vorlegen eines gültigen Passes oder Passersatzes und ggf. eines gültigen Aufenthaltstitels bleibt unberührt.

 

> Weitere Informationen für deutsche Berufspendler finden Sie hier

> Aktuelle Entwicklungen und Entscheide der deutschen Bundesregierung finden sie immer hier.

 

Frankreich:

 

Für französische Berufspendler gitb es zurzeit noch keine Pendlervignette. Die Wirtschaftskammer Baselland ist auch hier zusammen mit den Behörden an einer Lösung und ist dazu bereits bei der Eidgenössischen Zollverwaltung vorstellig geworden (das Schreiben an die Zollverwaltung finden Sie im Anhang). Der Bund ist mit den französischen Behörden in Kontakt. Sobald eine Lösung präsentiert werden kann, wird die Wirtschaftskammer Sie hier umgehen informieren.

 

WICHTIG: Grenzgänger aus Frankreich müssen zwei Formulare auf sich tragen, die beide hier heruntergeladen werden können:

  • Die «Attestation de déplacement dérogatoire», in dem der Grund 1 für das Verlassen des Hauses angekreuzt werden muss.
  • Im «Justificatif de déplacement professionnel» muss der Arbeitgeber belegen, dass die Arbeit nicht verschoben oder im Homeoffice geleistet werden kann.

Personal im Gesundheitswesen: Der französische Staat hat in Krisensituationen das Recht, Personal des Gesundheitswesens zu verpflichten, im eigenen Land zu helfen. Die französischen Krankenpfleger und Ärzte würden am Schweizer Arbeitsort dann fehlen, das könnte bis zu einem Drittel des Personals ausmachen. Für dieses Problem suchen Spitäler und Gesundheitseinrichtungen Lösungen, unter anderem, indem sie Mitarbeitenden Hotelübernachtungen nahe dem Arbeitsort bezahlen.

 

> Aktuelle Entwicklungen und Entscheide der französischen Regierung finden sich auf Französisch oder Englisch finden Sie immer hier

 

Italien, Österreich und Liechtenstein:

 

Auch diese schweizerischen Nachbarländer reduzieren den Grenzverkehr, lassen aber nach heutigem Stand Grenzgänger und Waren bis auf weiteres in die Schweiz einreisen. Österreich hat die Zug- und Flugverbindungen in die Schweiz aber eingestellt. In Italien, Österreich und Liechtenstein wohnhafte Grenzgänger können bis auf weiteres zur Arbeit in die Schweiz kommen und abends heimkehren.
 

> Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) informiert laufend auf seiner Website.
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> Bitte beachten Sie, dass diese Informationen aufgrund der dynamischen Entwicklung rasch überholt sein können.
Die Wirtschaftskammer übernimmt keine Haftung und keine Gewähr.

-19.03.20 - 17:00 -

Do. 19. März 2020